P&K KFA (VDI 3781 Blatt 4)
Vorbemerkung
Auszug aus VDI 3781 Blatt 4 vom Juli 2017
VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie dient zur Bestimmung der Mindesthöhe der Mündungen von Abgasableiteinrichtungen, die zur Ableitung von Emissionen aus Feuerungsanlagen, aus Anlagen, die organische Lösemittel freisetzen (z.B. nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Anwendungsbereich der 31. BImSchV) und aus anderen schadstoffemittierenden Anlagen eingesetzt werden.
Aus immissionsschutztechnischer Sicht besteht in Bezug auf die Ableitbedingungen für Abgase aus kleinen und mittleren Feuerungsanlagen nach 1. BImSchV und für Dämpfe von organischen Lösemitteln aus genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV bei geringen Emissionsmasseströmen sowie aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen grundsätzlich kein Unterschied. Die Regelungen der Richtlinie VDI 2280 wurden deshalb in die VDI 3781 Blatt 4 integriert.
Die nach dieser Richtlinie bestimmte Mindesthöhe genügt den Anforderungen zum ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und zur ausreichenden Verdünnung der Abgase, um nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (vergleiche BImSchG).
Die Richtlinie gilt nicht für Abgasanlagen von folgenden Feuerstätten:
- Gasfeuerstätten1) mit einer angeschlossenen Nennwärmeleistung bis 400 kW, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas betrieben werden
- Ölbrennwert-Feuerstätten mit einer angeschlossenen Nennwärmeleistung bis 400 kW, die mit schwefelarmen Heizöl EL gemäß DIN 51603-1 betrieben werden
- Ölgebläse-Feuerstätten mit einer angeschlossenen Nennwärmeleistung bis 70 kW, die mit schwefelarmen Heizöl EL gemäß DIN 51603-1 betrieben werden
Referenz: VDI / Source, Beuth / Guideline