P&K KFA (VDI 3781 Blatt 4)
Ableiteinrichtungen (z.B. Schornsteine)
In diesem Formular werden die Ableiteinrichtungen deklariert. Diese können auch komfortabel über "Ableiteinrichtung zu Gebäude hinzufügen" in der Draufsicht hinzugefügt oder geändert werden.
Name
Namen der Abgasableiteinrichtungen werden in den Reports ausgewiesen
Aktiv
Inaktive Abgasableiteinrichtungen werden in Berechnung und Darstellung ignoriert
Emissionsart
Wahl zwischen:- Öl- und Gasfeuerung im Geltungsbereich der 1. BImSchV
- Feuerung mit festem Brennstoff im Geltungsbereich der 1. BImSchV
- Lösemittel nach 31. BImSchV
- Sonstige Emissionen: Einwirkungsbereich
Emission
Für Feuerungsanlagen: Nennwärmeleistung in kW
Für Lösemittel: Prozentualer Anteil am 31. BImSchV-Schwellwert
Für sonstige Emissionen: Radius des Einwirkungsbereiches
Gebäude
Verweis auf das Gebäude mit der Ableiteinrichtung
X
Position auf dem Gebäude in Längsrichtung in m
Y
Position auf dem Gebäude in Querrichtung in m
Dimension
Für die Darstellung kann hier der Durchmesser oder Länge und Breite (z.B.: 2 x 3) in m angegeben werden.
Emission von Lösemitteln
Für Berechnungen im Anwendungsbereich der 31. BImSchV fordert die Richtlinie folgende Festlegungen:
- Abschnitt 5.2: Für den additiven Term (HÜ) eine Höhe von 3 m
- Abschnitt 6.3.2: Für den Einwirkungsbereich (R) einen Radius von 50 m
- Abschnitt 6.3.4: Für das Bezugsniveau (HB) eine Höhe von 5 m
- Abschnitt 6.3.1.2: Eine Mindesthöhe über Gelände von 10 m
Diese Festlegung wird bei allen Parametern mit der Bemerkung: Bei anderen als Feuerungsanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs der 31. BImSchV kann der Wert sinngemäß wie bei den Feuerungsanlagen abgestuft werden begleitet.
Anlagen außerhalb der 31. BImSchV unterschreiten den in dieser Verordnung definierten Emissions-Schwellwert.
P&K KFA integriert solche Anlagen, indem bei der Emission der Ableiteinrichtung ein prozentualer Anteil am Schwellwert der 31. BImSchV eingetragen wird. Mit diesem Wert werden die relevanten Parameter folgendermaßen abgestuft:
- Additiver Term (HÜ)
< 40%: 0,4 m
< 100%: 1 m
sonst 3 m - Einwirkungsbereich (R)
Anteil/2 m
maximal 50 m - Bezugsniveau (HB)
≤ 21%: 1 m
≤ 26%: 2 m
≤ 36%: 3 m
≤ 55%: 4 m
sonst 5 m - Mindesthöhe (Gleichung 21)
≤ 21%: 2 m
≤ 26%: 4 m
≤ 36%: 6 m
≤ 55%: 8 m
sonst 10 m
Sonstige Emissionen
Für die Emissionsart 'Sonstige Emissionen' wird primär der Radius des Einwirkungsbereiches definiert.
Davon abhängig abgeleitet werden HÜ, HB und Mindesthöhe folgendermaßen ermittelt:
- Additiver Term (HÜ)
< 20 m: 0,4 m
< 50 m: 1 m
sonst 3 m - Bezugsniveau (HB)
≤ 8 m: 1 m
≤ 10 m: 2 m
≤ 14 m: 3 m
≤ 22 m: 4 m
sonst 5 m - Mindesthöhe (Gleichung 21)
≤ 8 m: 2 m
≤ 10: 4 m
≤ 14: 6 m
≤ 22 m: 8 m
sonst 10 m